Rechnung nicht bezahlt? So viel Verzugszinsen stehen dir 2026 zu
Die Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1. Juli 2026 auf 1,52 % angehoben. Für dich als Selbstständigen heißt das: Zahlt ein Kunde zu spät, darfst du jetzt bis zu 10,52 % Verzugszinsen plus 40 Euro Pauschale verlangen. So rechnest du richtig – und mahnst souverän.
Es gibt diese eine Rechnung, die einfach nicht bezahlt wird. Der Kunde reagiert nicht, die Frist ist längst vorbei, und du fragst dich, ob du außer freundlichem Nachhaken überhaupt etwas in der Hand hast. Die gute Nachricht: hast du. Und seit Anfang Juli ist sie sogar ein bisschen wertvoller geworden.
Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1. Juli 2026 auf 1,52 % angehoben – vorher lag er bei 1,27 %. Klingt nach einer trockenen Zahl, ist aber die Grundlage für die Verzugszinsen, die du als Selbstständiger von säumigen Kunden verlangen darfst.
Was der Basiszinssatz mit deiner Rechnung zu tun hat
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird zweimal im Jahr neu festgelegt – zum 1. Januar und zum 1. Juli. Er ist der Anker für die Verzugszinsen aus § 288 BGB. Und die staffeln sich danach, mit wem du es zu tun hast:
- Kunde ist Verbraucher (Privatperson): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte → aktuell 6,52 %
- Kunde ist Unternehmen (reines B2B-Geschäft): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte → aktuell 10,52 %
Als App- und Website-Entwickler stellst du deine Rechnungen meistens an andere Betriebe. Für dich gilt also in der Regel der höhere Satz: 10,52 % pro Jahr auf den offenen Betrag, solange der Verzug andauert.
Die 40-Euro-Pauschale, die viele vergessen
Bei Geschäften zwischen Unternehmen kommt noch etwas obendrauf: eine pauschale Entschädigung von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB. Die darfst du ansetzen, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen – allein dafür, dass du dem Zahlungsverzug hinterherlaufen musst. Pro verspäteter Rechnung.
Ab wann ist ein Kunde überhaupt „in Verzug"?
Zinsen gibt es nicht ab dem Tag, an dem du die Rechnung verschickst, sondern erst ab Verzug. Der tritt ein:
- wenn du eine konkrete Zahlungsfrist (ein Kalenderdatum) auf der Rechnung genannt hast und die verstreicht,
- spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung – bei Verbrauchern allerdings nur, wenn du sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hast,
- oder ab dem Moment, in dem du mahnst.
Ein kleiner Praxis-Tipp aus meinem Alltag: Schreib auf jede Rechnung ein klares Fälligkeitsdatum („zahlbar bis TT.MM.JJJJ"). Dann musst du für den Verzug nicht einmal mehr mahnen – die Frist läuft automatisch.
Kurz gerechnet
Angenommen, ein Firmenkunde schuldet dir 3.000 Euro und zahlt 40 Tage zu spät. Dann darfst du ansetzen:
3.000 € × 10,52 % × (40 / 365) ≈ 34,60 € Verzugszinsen – plus die 40 € Pauschale. Zusammen rund 75 Euro, die dir zusätzlich zustehen. Bei größeren Beträgen oder längerem Verzug summiert sich das schnell.
Genau solche Rechnungen musst du dir nicht von Hand zusammensuchen. Für den schnellen Überschlag habe ich einen einfachen Zinsrechner auf tools.bymw.de – Betrag, Tage und Zinssatz rein, Ergebnis raus.
Mein ehrlicher Rat
Ich bin Entwickler, kein Steuerberater – und dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Aber in der Praxis reicht meistens schon eine sachliche Zahlungserinnerung mit dem Hinweis auf Verzugszinsen und Pauschale, damit Bewegung reinkommt. Freundlich bleiben, klar formulieren, Frist setzen. Und die nächste Rechnung von vornherein mit sauberem Fälligkeitsdatum rausschicken.
Wenn du deine Angebote, Rechnungen und Kundenkommunikation ohnehin gerade digitalisierst: Genau dabei helfe ich – von der Website mit eigenem CMS bis zur kleinen App fürs Tagesgeschäft. Schreib mir einfach über bymw.de.
Quellen
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